§ 35 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/35#abs-1 (1) Auf Anträge für Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr 2015 ist die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die durch Artikel 5 Satz 2 der Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) aufgehoben worden ist, weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/35#abs-2 (2) § 10 Absatz 1 ist für die Antragsjahre 2016 und 2017 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Bewirtschaftet der Antragsteller Flächen in mehr als einem Land, kann die für seinen Betriebssitz zuständige Landesstelle, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, festlegen, dass die Flächen, die in einem Land gelegen sind, das nicht das Land des Betriebssitzes des Antragstellers ist, nach Lage und Größe in Hektar mit vier Dezimalstellen anzugeben sind und der Betriebsinhaber den Vordruck mit kartografischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen hat, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/35#abs-3 (3) § 7 Absatz 4 muss in den Jahren 2016 und 2017 nicht angewendet werden für die Flächen, die nicht mit Hilfe des geografischen Beihilfeantragsformulars angegeben worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/35#abs-4 (4) Die Landesregierungen können zur Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Absatz 2 hinaus, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung für die Jahre 2016 und 2017 abweichend von § 10 Absatz 1 Regelungen über andere zulässige Formen der Angaben über die in § 10 Absatz 1 bezeichneten Flächen erlassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/35#abs-5 (5) Die Landesregierungen können zur Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Absatz 3 hinaus für die Jahre 2016 und 2017 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 7 Absatz 4 nicht anzuwenden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/35#abs-6 (6) Eine ordnungsgemäße Meldung im Sinne des § 30 Absatz 5, mit der der Betriebsinhaber angezeigt hat, dass er eine in seinem Sammelantrag als Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angegebene Fläche mit Zwischenfruchtanbau durch eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt und die bis spätestens 1. Oktober 2015 bei der Landesstelle eingegangen ist, gilt als im Sinne des § 11a genehmigt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/35#abs-7 (7) In Sammelanträgen für das Jahr 2018 ist die Angabe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 35 InVeKoSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.04.2017 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2017 (BGBl. I 989)
BGBl. 2017 I S. 989
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08.03.2016 Ausfertigung
§ 35 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2016 (BGBl. I 452)
BGBl. 2016 I S. 452
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